Diese Details müssen Sie zum Ombudsmann wissen

Unter Anwäl­ten ist der Ver­si­che­rungs­om­buds­mann wenig bekannt. Dies ist zu bedau­ern, da des­sen Beschwer­de­ver­fah­ren ihnen pro­ze­du­ra­le und wirt­schaft­li­che Vor­tei­le bie­tet. Zumal auch gegen Rechts­schutz­ver­si­che­rer vor­ge­gan­gen wer­den kann und sich damit Streit­fra­gen ohne Deckungs-Pro­zess klä­ren las­sen. Der Bei­trag gibt einen Überblick.

1. Rechtsgrundlagen der Schlichtungsinstanz

Funk­tio­nal han­delt es sich beim Ombuds­mann für Ver­si­che­run­gen um einen Ver­ein, der schlich­tet. Er betreibt ein Schlich­tungs­ver­fah­ren im Sin­ne von § 17 Nr. 7 RVG. Denn in den Anwen­dungs­be­reich des § 17 Nr. 7 RVG fal­len aner­kann­te Güte­stel­len i.S. des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bzw. § 15a EGZPO und sons­ti­ge Eini­gungs­stel­len, die durch ein Gesetz oder auf­grund einer im Gesetz erhal­te­nen Ermäch­ti­gung ein­ge­rich­tet wor­den sind. Auf solch einer Grund­la­ge ist der Ombuds­mann tätig - zwei­fels­frei seit 23.11.16. Er war zwar schon seit 2005 von Geset­zes wegen für bestimm­te Beschwer­den zustän­dig; aller­dings nur, wenn ein Ver­si­che­rungs­ver­trag per Fern­ab­satz zustan­de gekom­men war. Die­se Auf­ga­be ist in § 214 Abs. 1 Nr. 1 VVG gere­gelt. Eine wei­te­re durch den Gesetz­ge­ber über­tra­ge­ne Auf­ga­be betrifft das Ver­fah­ren für Beschwer­den gegen Ver­si­che­rungs­ver­mitt­ler nach § 214 Abs. 1 Nr. 2 VVG. Ende 2016 sind letz­te Zwei­fel an der gesetz­li­chen Grund­la­ge besei­tigt wor­den. Der Ver­ein „Ver­si­che­rungs­om­buds­mann“ hat sich damals zer­ti­fi­zie­ren las­sen. Er ist seit­her eine aner­kann­te Ver­brau­cher­schlich­tungs­stel­le nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.

Maß­geb­lich sind damit für den Ver­ein und sei­ne rund 45 Mit­ar­bei­ter neben der Ver­fah­rens­ord­nung (VO-OM) „ergän­zend“ das Ver­brau­cher­streit­bei­le­gungs­ge­setz (VSBG) sowie spe­zi­fi­zier­te Pro­zess­rech­te: § 6 VO-OM gewährt recht­li­ches Gehör, beschränkt durch das Geschäfts­ge­heim­nis (§ 16 VO-OM). Beweis wird nur durch den Urkunds­be­weis erho­ben. Ansons­ten gilt: Freie Beweis­wür­di­gung und Ent­schei­dun­gen auf Grund­la­ge von Recht und Gesetz.

2. Gebührentatbestände

Grund­sätz­lich rich­tet sich die Anwalts­ver­gü­tung nach Nr. 2303 Nr. 4 VV i.V.m. § 15 RVG. Die Beschwer­de­tä­tig­keit ist damit eine eige­ne Ange­le­gen­heit. Dies gilt sowohl gegen­über der vor­an­ge­gan­ge­nen außer­ge­richt­li­chen Tätig­keit als auch gegen­über einem nach­fol­gen­den Rechtsstreit.

PRAXISTIPP: In allen drei Ange­le­gen­hei­ten erhält der Anwalt sei­ne Ver­gü­tung geson­dert, also nach eige­nen Gebüh­ren­tat­be­stän­den, auch bei der Post­ent­gelt­pau­scha­le nach Nr. 7002 VV.

Der Höhe nach erhält der Anwalt eine 1,5-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2303 VV. Aller­dings sind Anrech­nungs­vor­schrif­ten zu beach­ten. Im Gegen­satz zur Geschäfts­ge­bühr nach Nr. 2300 VV hat der Anwalt kei­nen Ermes­sens­spiel­raum. Der Gebüh­ren­satz nach 2303 VV steht fest. Eine Schwel­len­ge­bühr (Anm. zu Nr. 2300 VV) ist nicht vor­ge­se­hen. Die 1,5-Gebühr ent­steht daher auch, wenn die Tätig­keit weder umfang­reich noch schwie­rig war. Eben­so wenig ist eine gerin­ge­re Gebühr für ein ein­fa­ches Schrei­ben (Nr. 2301 VV) vor­ge­se­hen. Wer­den meh­re­re Auf­trag­ge­ber ver­tre­ten, kann die Gebühr nach Nr.
1008 VV erhöht werden.

PRAXISTIPP: Die vol­le Gebühr ent­steht auch, wenn sich die Sache vor­zei­tig erle­digt. Es reicht letzt­lich, eine wie auch immer gear­te­te Beschwer­de zu beantragen.

Eine Ter­mins­ge­bühr kann nicht anfal­len, auch nicht durch eine tele­fo­ni­sche Bespre­chung (A.A. End­res, RVG für Anfän­ger, 2013, S. 840). End­res über­sieht, dass mit der auf 1,5 erhöh­ten Gebühr nach Nr. 2303 VV RVG alle Tätig­kei­ten abge­gol­ten wer­den sol­len, mit­hin auch oder gera­de Bespre­chun­gen. Es will auch nicht ein­leuch­ten, dass, falls 3104 VV ange­wen­det wird, kei­ner­lei Anrech­nung statt­fin­den soll. Das ist systemwidrig.

PRAXISTIPP: Wird - auf oder ohne Vor­schlag des Ombuds­manns - eine Eini­gung erzielt, ent­steht eine 1,5-Gebühr nach Nr. 1000 VV RVG. Da die Beschwer­de kein gericht­li­ches Ver­fah­ren ist, redu­ziert sich die Eini­gungs­ge­bühr nicht auf 1,0 nach Nr. 1003 VV RVG.

3. Der Ombudsmann in den ARB

Kos­ten­schutz rich­tet sich nach jenen ARB, die maß­geb­lich sind. An die­se Bin­sen­weis­heit muss, wie zu zei­gen ist, aus gutem Grund erin­nert werden.

PRAXISTIPP: For­dern Sie die infra­ge kom­men­den ARB schon mit der Deckungs­an­fra­ge an, und zwar in print, also als Druck­stück. Hier hilft ein Hin­weis auf § 3 VVG. Die Druck­ver­si­on ver­schafft Ihnen Gewiss­heit dar­über, wel­che ARB aus Sicht des VR für den Streit­fall maß­geb­lich sein sol­len. Ein Link hilft da nicht wei­ter. Er führt in der Regel nicht zu ein­er­klar defi­nier­ten ARB-Ver­si­on, son­dern in den Dschun­gel des Klein­ge­druck­ten. Er zwingt Sie zu klä­ren, wel­che ARB tat­säch­lich gel­ten, ins­be­son­de­re, wann und wie wel­che Ver­si­on ein­be­zo­gen wor­den ist. Und hier­über lässt sich treff­lich strei­ten: Die Pra­xis der Einbeziehung/Umstellung/Neuregelung ist intrans­pa­rent. Es gibt Urtei­le, die sich hier­an sto­ßen (vgl. Bult­mann VK 09, 142; BGH 2.4.14, IV ZR 124/13, Abruf-Nr. 141462)

In man­chen ARB sind nur „gesetz­lich vor­ge­schrie­be­ne“ Schlich­tungs­ver­fah­ren gedeckt. Fakul­ta­ti­ve, wie die Beschwer­de zum Ombuds­mann, sind hier­nach ausgeschlossen.

4. Deckungspraxis

Um Deckung für eine Beschwer­de zu erhal­ten, ist Über­zeu­gungs­ar­beit zu leis­ten. Vor allem mit dem Ein­wand der Kos­ten­meh­rung ist zu rech­nen. Der Ombuds­mann ist ein fakul­ta­ti­ver Rechts­be­helf, sein Beschwer­de­ver­fah­ren nicht zwin­gend. Inso­weit ist ver­ständ­lich, dass von Sei­ten der Rechts­schutz­ver­si­che­rer Kos­ten­meh­rung ein­ge­wen­det wird. In der Sache greift der Ein­wand aller­dings nicht.

  • Das gilt schon, weil der BGH ent­spre­chen­de Klau­seln für unwirk­sam erklärt hat (dazu Bult­mann, VK12,140; OLG Frank­furt a. M. 1.3.12, 3 U 119/11). Die in den ARB 2000 bis 2009 gere­gel­te Klau­sel besag­te: „Der VN hat, soweit sei­ne Inter­es­sen nicht unbil­lig beein­träch­tigt wer­den, alles zu ver­mei­den, was eine unnö­ti­ge Erhö­hung der Kos­ten oder eine Erschwe­rung ihrer Erstat­tung durch die Gegen­sei­te ver­ur­sa­chen könn­te.“ Auch wegen die­ser „Alt­klau­sel“ lohnt es sich, die ARB zu prüfen.
  • Unab­hän­gig davon greift der Ein­wand auch nicht, weil kei­ne „unnö­ti­gen“ Kos­ten mit einer Beschwer­de ver­bun­den sind. Zwar wird eine Gebühr nach 2303 VV aus­ge­löst. Die­se ist aber teil­wei­se zu ver­rech­nen. Der als Belas­tung ste­hen blei­ben­de Teil ist nicht unnö­tig. Dies belegt die Inter­es­sen­la­ge des VN.
  • Bei­spiel (Rück­ab­wick­lung nach §§ 5a, 8 VVG)
    Wird ein Rück­ab­wick­lungs­be­geh­ren vom Lebens-VR abge­lehnt, kann eine Beschwer­de die Inter­es­sen­wahr­neh­mung des VN auf zwei Ebe­nen för­dern. Der VN ver­folgt mit der Beschwer­de näm­lich zwei Rechtsschutzziele.
    Pri­mär for­dert er eine Geld­leis­tung; der Form nach ein Aner­kennt­nis des VR, eine Ver­pflich­tung nach § 10 Abs. 2 S. 2 VO-OM, einen Schlich­tungs­vor­schlag nach § 10 Abs. 6 VO-OM oder einen unmit­tel­bar zwi­schen den Par­tei­en geschlos­se­nen Ver­gleich. Sekun­där und hilfs­wei­se strebt der VN jedoch nach Infor­ma­tio­nen. Er begehrt Unter­la­gen zu sei­nem Ver­si­che­rungs­ver­hält­nis, weil er die­se nicht hat. Erhält er sie, kann er, falls sei­ne Beschwer­de nicht fruch­tet, sei­ne Chan­cen vor Gericht ver­bes­sern. Denn was das Beschwer­de­ver­fah­ren an Infor­ma­tio­nen gene­riert, ist für sei­nen Pro­zess­be­voll­mäch­tig­ten Gold wert. Vor dem Ver­ein Ombuds­mann müs­sen sich des­sen Mit­glie­der offen­ba­ren. Und dem Beschwer­de­füh­rer ist recht­li­ches Gehör zu gewäh­ren. Er hat Anspruch dar­auf, dass ihm die Stel­lung­nah­men des Geg­ners nebst Anla­gen über­mit­telt wer­den. So erhält er „Streit­hil­fe“. Hier­bei geht es weni­ger um die juris­ti­sche Ein­schät­zung des Ombuds­manns, als um die Ein­wen­dun­gen und Aus­künf­te des VR, vor allem um die von ihm gemäß §§ 6, 7 VO-OM dem Ombuds­mann vor­zu­le­gen­den Ablich­tun­gen (z.B. Unter­la­gen zum Ver­trags­schluss mit Beleh­rungs­pas­sa­gen; Ver­brau­cher­infor­ma­tio­nen nach § 10 VAG, Kal­ku­la­ti­ons­grund­la­gen, Zah­lungs­bil­der, ertrags­steu­er­li­che Erklä­run­gen und/oder ver­si­che­rungs­ma­the­ma­ti­sche Berech­nun­gen). Unter­la­gen zu die­sen The­men erspa­ren dem VN eine Aus­kunfts­kla­ge. Trotz der in § 5a VVG gere­gel­ten Beweis­last­um­kehr müs­sen kla­gen­de VN zu den in Streit ste­hen­den Unter­la­gen etc. dar­le­gen. Die­se Dar­le­gungs­last könn­te ansons­ten zum unlös­ba­ren Pro­blem werden.

Ein wei­te­rer Vor­teil ist, dass eine Beschwer­de die Ver­gleichs­be­reit­schaft för­dert. Der Ombuds­mann trifft in der Regel kei­ne Ver­pflich­tungs­ent­schei­dung, son­dern macht einen Vor­schlag. Der ver­folgt das Ziel, eine Ent­schei­dung zulas­ten der Ver­si­che­rungs­wirt­schaft zu ver­mei­den. Es darf nicht ver­kannt wer­den, dass der Ombuds­mann eine „Selbst­ein­rich­tung“ ist. Selbst­be­las­tung liegt nicht im Inter­es­se der Ver­si­che­rungs­wirt­schaft. Ihr und dem Ombuds­mann ist viel­mehr dar­an gele­gen, Streit­fäl­le geräusch­los zu erle­di­gen, jeden­falls so, dass kein nega­ti­ves Prä­ju­diz geschaf­fen wird. Aus die­ser Inter­es­sen­la­ge resul­tiert Schlich­tungs­ef­fi­zi­enz und För­der­qua­li­tät der Beschwerde.

5. Kostenerstattung vom Rechtsschutzversicherer

Selbst bei unein­ge­schränk­ter Deckung kommt es regel­mä­ßig zu Gebüh­ren­kür­zun­gen. Wenn die Geschäfts­ge­bühr nach 2300 VVG man­gels Ver­stoß vom Rechts­schutz­ver­si­che­rer nicht erstat­tet wird, wird die­se den­noch auf die Gebühr nach 2303 VVG ange­rech­net. Erstat­tet wer­den dann nur 0.65 Gebüh­ren. Dage­gen ist nichts zu erinnern.

Auch beim Streit­wert gehen häu­fig die Mei­nun­gen aus­ein­an­der. Kön­nen Sie die ver­folg­te For­de­rung nicht genau bezif­fern, lau­fen Sie Gefahr, dass der Sach­be­ar­bei­ter den Auf­fang­st­reit­wert von 5.000 EUR ansetzt.

6. Kostenerstattung durch den Gegner

Kos­ten eines vor­ge­richt­li­chen Güte­ver­fah­rens sind kei­ne Kos­ten des Rechts­streits. Bei Güte- und Schlich­tungs­ver­fah­ren han­delt es sich um eine außer­ge­richt­li­che Tätig­keit. Wo Güte­ver­fah­ren vor­ge­schrie­ben sind, so z.B. nach § 15a EGZPO, ord­net § 91 Abs. 3 ZPO an, dass die Kos­ten eines sol­chen Ver­fah­rens als Kos­ten des Rechts­streits gel­ten. Sie sind dann je nach Kos­ten­quo­te von der unter­lie­gen­den Par­tei zu erstatten.

Für ein fakul­ta­ti­ves Ver­fah­ren, wie die Beschwer­de beim Ombuds­mann, gel­ten die­se Grund­sät­ze gleich­ar­tig. Aller­dings gibt es zu die­sem Punkt wenig Recht­spre­chung. Es gilt Rechts­pfle­ger und/oder Rich­ter zu über­zeu­gen. Vor­aus­set­zung für die Anwen­dung des § 91 Abs. 3 ZPO ist in jedem Fall, dass zwi­schen der Been­di­gung des Güte­ver­fah­rens und der Kla­ge­er­he­bung nicht mehr als ein Jahr ver­stri­chen ist.

7. Kostenbeschwerde beim Ombudsmann

Wei­gert sich eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung oder eine ande­re in Anspruch genom­me­ne Ver­si­che­rung, Anwalts­ge­büh­ren nach 2303 VV zu erstat­ten, kann die­se Wei­ge­rung nicht zum Gegen­stand einer Beschwer­de beim Ombuds­mann gemacht wer­den. Der ver­tritt die Ansicht, dass sei­ne Ver­fah­rens­ord­nung es nicht gestat­te, über sol­che Gebüh­ren zu entscheiden.

Es heißt dort in § 14: Die Betei­lig­ten des Ver­fah­rens haben ihre eige­nen Kos­ten selbst zu tra­gen. Die­se kön­nen nicht zum Gegen­stand des Ver­fah­rens gemacht wer­den. Beschwer­den, die sich ganz oder par­ti­ell auf 2303 VV bezie­hen, wer­den in pra­xi nicht behandelt.

PRAXISTIPP: Hier­auf wird jedoch vom Sach­be­ar­bei­ter hin­ge­wie­sen. Das soll­te Anlass sein, den ANtrag umzu­stel­len oder zurück­zu­neh­men. Dies gilt auch, wenn eine Gebüh­ren­no­te als Beleg vor­ge­legt wird, in der die Posi­ti­on 2303 VV auf­tauscht; und sei es nur als Verrechnungsposten.

8. Deckungcbecchwerde beim Ombudsmann

Nach sei­nem Wort­laut schließt § 14 VO-OM nicht aus, dass Gebüh­ren­for­de­run­gen, die sich nicht auf 2303 VV stüt­zen, oder sons­ti­ger Streit mit Rechts­schutz­ver­si­che­run­gen, zum Gegen­stand einer Beschwer­de gemacht wer­den kön­nen (z.B. Streit um Deckung für eine Beschwer­de gegen eine Lebens­ver­si­che­rung). Kos­ten­schutz für eine sol­che Inter­es­sen­wahr­neh­mung wird, wie oben dar­ge­legt, gern als unnö­tig oder als nicht ver­si­chert abge­lehnt. Auch gegen sol­che Ableh­nun­gen kann Beschwer­de beim Ombuds­mann ein­ge­legt wer­den. Es kann dann zwei Beschwer­de­ver­fah­ren geben, die gleich­zei­tig lau­fen. Bei­de Beschwer­den dür­fen nicht ver­wech­selt wer­den, sie füh­ren beim Ombuds­mann getrenn­te Aktenzeichen.

PRAXISTIPP: Wer sich über eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung beschwert, soll­te im Antrag sei­ner Beschwer­de­klar zum Aus­druck brin­gen, dass er vom Ombuds­mann kei­ne Ver­pflich­tung zum Ersatz von Gebüh­ren gemäß 2303 VV begehrt. Ansons­ten zieht sich der Sach­be­ar­bei­ter auf das in § 14 VO-OM gere­gel­te Ver­fah­rens­hin­der­nis zurück. Es emp­fiehlt sich des­we­gen, den Deckungs­an­trag „gebüh­ren­neu­tral“ zu stel­len. Etwa: Ich bean­tra­ge, den Beschwer­de­geg­ner zu ver­pflich­ten, dem Antrag­stel­ler Deckung für eine Beschwer­de beim Ombuds­mann nach Maß­ga­be des­sen Anfra­ge vom (…) zuzusagen.

9. Beschwerde gegen einen Stichentscheid

Liegt ein Stich­ent­scheid vor, ist kein Rechts­schutz-VR gezwun­gen, die­sen als ver­bind­lich zu akzep­tie­ren. Auch die Kos­ten des Stich­ent­scheids wer­den ungern erstat­tet. Aller­dings ist in die­sem Punkt die Rechts­la­ge klar. Selbst wenn im Stich­ent­scheid dem Rechts­schutz-VR recht gege­ben wird, sind dem Anwalt 1,3 Gebüh­ren zu erstat­ten. Über die­se Kon­se­quenz gibt es häu­fig Streit. In sol­chen Fäl­len Lohnt es sich, den Ombuds­mann zu bemü­hen. Er wird, da die Rechts­la­ge klar ist, sein Mit­glied zu einer Zah­lung anhal­ten. Mit Gut­schrift erle­digt sich für ihn die Beschwer­de (-arbeit).

Beach­ten Sie: Ist die Rechts­la­ge unklar, ten­diert der Ombuds­mann zum Aus­wei­chen. Er kann sich hier­zu auf § 9 VO-OM beru­fen. „Offen­sicht­li­ches Abwei­chen“ wird dann von ihm nicht ent­schie­den, son­dern mit Blick auf unge­klär­te Rechts­fra­gen der Jus­tiz überlassen.

Weiterführender Hinweis:

Fast 19.000 Beschwer­den lan­de­ten 2013 auf dem Tisch des Ver­si­che­rungs­om­buds­manns: Abruf-Nr. 42707517. Des­sen Jah­res­be­richt 2017 ist abruf­bar unter www.versicherungsombudsmann.de/downloads/

 

Aus „VK Versicherung und recht kompakt“ (IWW Institiut, 09/2018) von RA Dr. Thomas Rieger, München