Zum Ersatz berechtigt sind Kursgeschädigte, also Personen, die Wertpapiere mit der Nummer WKN747206/ISIN: E0007472060 ab Anfang 2019 gekauft haben und diese noch besitzen oder diese ab 16. Juni 2020 verkauft haben.
1. Verfahren
Solche (Ex-) Aktionäre können versuchen, ihre Anspüche wie folgt durchzusetzen:
1.1 Schadensersatzklage gegen die Wirecard-AG wegen kapitalmarktrechtlicher Verstöße.
1.2 Schadensersatz gegen Wirtschaftsprüfer und Aufsichtsbehörden wegen Pflichtverletzungen.
1.3 Schadensersatzklagen gegen Vorstandsmitglieder der Wirecard-AG.
1.4 Arrest- und Pfändungsverfahren gegen den als Vorstandsvorsitzenden haftenden Dr. Markus Braun oder
1.5 Vorstandsmitglieder, die nach der internen Kompetenzverteilung für die haftungsursächlichen Bilanzierungen zuständig waren; etwa Jan Marsalek
1.6 Schlichtungsverfahren, um die Verjährung zu unterbrechen.
2. Aussicht auf Erfolg
Haben Verfahren, die sich gegen Gegner richten, die über vollsteckbares Vermögen verfügen.
2.1 Eine insolvente Gesellschaft, wie die Wirecard-AG, ist als Gegner wirtschaftlich uninteressant.
2.2 Flüchtige Personen oder Personen, die im Ausland wohnen und/oder dort über Vermögen verfügen, sind problematische Gegner, zumal Rechtsschutzversicherungen Auslandsverfahren ungern decken. Die Vorstände Braun und Marsalek sind Österreicher, Dr. Braun mit Wohnsitz in Wien. Solche Gegner erschweren Zustellung und Vollstreckung
2.3 Eine erhöhte Aussicht auf Erfolg bieten Verfahren, die sich, wie Arrestverfahren, quasi gegen Vermögenwerte richten; zumal, wenn diese konkret benannt und damit vorläufig gesichert werden können; etwa Konten, Immobilien oder Kautionszahlungen.
3. Kosten und Risiken
3.1 Reguläre Gerichtsverfahren sind kostenmäßig schwer einzuschätzen. Sie bergen unbekannte Kostenrisiken, weil wegen der Bilanzfragen aller Voraussicht nach Gutachter eingeschaltet werden müssen; und die sind teuer. Wohl dem, der über eine Rechtsschutzversicherung verfügt.
3.2 Ein Anhaltspunkt für das Kostenrisiko ist der vorläufige Streitwert, den das Gericht nach Eingang der Klage bestimmt. Eine Schadensersatzforderung über 50.000,00 € löst über drei Instanzen für den Kläger ein Gesamtrisiko von rund 33.000,00 € aus; eine Klage über 10.000,00 € in erster Instanz kostet rund 5.000,00 €. Zahlen muss ganz oder teilweise die Partei, die ganz oder teilweise verliert.
3.3 Ansprüche, die gebündelt werden, sind Sammelverfahren; diese können das Kostenrisiko zwischen den Anspruchsstellern aufteilen; eine gesetzliche Regelung gibt es hierfür (noch) nicht.
3.4 Ob Musterfeststellungsverfahren sich für Wirecard-Klagen eignen, wird gegenwärtig geprüft.
3.5 Arrestverfahren sind relativ aussichtsreich; in der Regel wird keine mündliche Verhandlung anberaumt, sondern nur schriftlich verhandelt. Auch der Streitwert ist günstig, da er nur etwa ein Drittel der zu sichernden Forderung beträgt; ein Arrestverfahren zur Sicherung von 10.000,00 € wird erfahrungsgemäß mit 3.300,00 € bewertet; sein Kostenrisiko bewegt sich damit bei rund 1.500,00 €