Kosten und Risiken von Wirecard-Verfahren

Zum Ersatz berech­tigt sind Kurs­ge­schä­dig­te, also Per­so­nen, die Wert­pa­pie­re mit der Num­mer WKN747206/ISIN: E0007472060 ab Anfang 2019 gekauft haben und die­se noch besit­zen oder die­se ab 16. Juni 2020 ver­kauft haben.

1. Verfahren

Sol­che (Ex-) Aktio­nä­re kön­nen ver­su­chen, ihre Anspü­che wie folgt durchzusetzen:

1.1 Scha­dens­er­satz­kla­ge gegen die Wire­card-AG wegen kapi­tal­markt­recht­li­cher Verstöße.
1.2 Scha­dens­er­satz gegen Wirt­schafts­prü­fer und Auf­sichts­be­hör­den wegen Pflichtverletzungen.
1.3 Scha­dens­er­satz­kla­gen gegen Vor­stands­mit­glie­der der Wirecard-AG.
1.4 Arrest- und Pfän­dungs­ver­fah­ren gegen den als Vor­stands­vor­sit­zen­den haf­ten­den Dr. Mar­kus Braun oder
1.5 Vor­stands­mit­glie­der, die nach der inter­nen Kom­pe­tenz­ver­tei­lung für die haf­tungs­ur­säch­li­chen Bilan­zie­run­gen zustän­dig waren; etwa Jan Marsalek
1.6 Schlich­tungs­ver­fah­ren, um die Ver­jäh­rung zu unterbrechen.

2. Aussicht auf Erfolg

Haben Ver­fah­ren, die sich gegen Geg­ner rich­ten, die über voll­steck­ba­res Ver­mö­gen verfügen.

2.1 Eine insol­ven­te Gesell­schaft, wie die Wire­card-AG, ist als Geg­ner wirt­schaft­lich uninteressant.
2.2 Flüch­ti­ge Per­so­nen oder Per­so­nen, die im Aus­land woh­nen und/oder dort über Ver­mö­gen ver­fü­gen, sind pro­ble­ma­ti­sche Geg­ner, zumal Rechts­schutz­ver­si­che­run­gen Aus­lands­ver­fah­ren ungern decken. Die Vor­stän­de Braun und Mar­sa­lek sind Öster­rei­cher, Dr. Braun mit Wohn­sitz in Wien. Sol­che Geg­ner erschwe­ren Zustel­lung und Vollstreckung
2.3 Eine erhöh­te Aus­sicht auf Erfolg bie­ten Ver­fah­ren, die sich, wie Arrest­ver­fah­ren, qua­si gegen Ver­mö­gen­wer­te rich­ten; zumal, wenn die­se kon­kret benannt und damit vor­läu­fig gesi­chert wer­den kön­nen; etwa Kon­ten, Immo­bi­li­en oder Kautionszahlungen.

3. Kosten und Risiken

3.1 Regu­lä­re Gerichts­ver­fah­ren sind kos­ten­mä­ßig schwer ein­zu­schät­zen. Sie ber­gen unbe­kann­te Kos­ten­ri­si­ken, weil wegen der Bilanz­fra­gen aller Vor­aus­sicht nach Gut­ach­ter ein­ge­schal­tet wer­den müs­sen; und die sind teu­er. Wohl dem, der über eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung verfügt.
3.2 Ein Anhalts­punkt für das Kos­ten­ri­si­ko ist der vor­läu­fi­ge Streit­wert, den das Gericht nach Ein­gang der Kla­ge bestimmt. Eine Scha­dens­er­satz­for­de­rung über 50.000,00 € löst über drei Instan­zen für den Klä­ger ein Gesamt­ri­si­ko von rund 33.000,00 € aus; eine Kla­ge über 10.000,00 € in ers­ter Instanz kos­tet rund 5.000,00 €. Zah­len muss ganz oder teil­wei­se die Par­tei, die ganz oder teil­wei­se verliert.
3.3 Ansprü­che, die gebün­delt wer­den, sind Sam­mel­ver­fah­ren; die­se kön­nen das Kos­ten­ri­si­ko zwi­schen den Anspruchs­stel­lern auf­tei­len; eine gesetz­li­che Rege­lung gibt es hier­für (noch) nicht.
3.4 Ob Mus­ter­fest­stel­lungs­ver­fah­ren sich für Wire­card-Kla­gen eig­nen, wird gegen­wär­tig geprüft.
3.5 Arrest­ver­fah­ren sind rela­tiv aus­sichts­reich; in der Regel wird kei­ne münd­li­che Ver­hand­lung anbe­raumt, son­dern nur schrift­lich ver­han­delt. Auch der Streit­wert ist güns­tig, da er nur etwa ein Drit­tel der zu sichern­den For­de­rung beträgt; ein Arrest­ver­fah­ren zur Siche­rung von 10.000,00 € wird erfah­rungs­ge­mäß mit 3.300,00 € bewer­tet; sein Kos­ten­ri­si­ko bewegt sich damit bei rund 1.500,00 €