1. Gegenstand eines von der Kanzlei RGK gegen Dr. Markus Braun in München unter 20/48 betriebenen Arrestverfahrens war der – in zweiter Instanz – gelungene Versuch, Vermögenswerte, die Dr. Braun persönlich gehören, zu pfänden, um später Ansprüche hieraus befriedigen zu können.
2. Solche Ansprüche müssen – wo und wie auch immer – noch tituliert werden. Beim dinglichen Arrest geht es, einfach gesagt, nur um die Sicherung, nicht um die Befriedigung von Ansprüchen. Hieraus folgt: Gegen Dr. Braun ist parallel oder später noch ein Hauptsacheverfahren anzustrengen.
3. Für das von RGK betriebene Verfahren vor dem LG/OLG München (3 W 1094/20 und 8 0 7816/20) liegen Deckungszusagen der ARAG vor; vom 21.07.2020 für die Beschwerde zum OLG und vom 16.07.2020 für den Antrag beim LG München I (Schadensnummer 31 0087 1578 1724). Den hierzu geführten Schriftwechsel – Deckungszusage sowie Deckungsanfrage nebst Begründung und den vom OLG München erlassenen Anordnungsheschluss vom 26.08.2020 – stellt RGK auf Anfrage und gegen Erstattung von Kosten zur Verfügung.
4. RGK übernimmt, wenn ein Deckungsmandat erteilt wird, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung bis hin zu Stichentscheid oder Beschwerde beim Ombudsmann für Versicherungen. Die hierfür anfallenden Anwaltsgebühren richten sich nicht nach dem Streitwert der Forderung, sondern orientieren sich am Kostenrisiko; bei einer Forderung über 100.000.00 € beläuft sich dieses auf rund 10.000.00 €; hieraus errechnen sich Anwaltsgebühren, die je nach Deckungsverfahren zwischen 877,00 € und 1.295,00 € zuzüglich Umsatzsteuer liegen. Deckungszusagen für ein Sicherungs-Mandat garantieren keinen Kostenschutz für Hauptsacheverfahren gemäß Ziffer 2). Hierzu muss bei der Rechtsschutzversicherung gesondert angefragt werden; Vorsicht ist hierbei geboten, weil im Fall von Dr. Braun/ Wirecard diverse Risikoausschlüsse greifen, insbesondere Wertpapierklauseln, Auslandsklauseln, Insolvenzklauseln und fehlende Erfolgsaussicht.
5. Kosten, die im Rahmen eines Sicherungs-Mandats anfallen, sind Gerichtkosten, Vollstreckungskosten und Anwaltsgebühren. Für deren Höhe ist im Prinzip die Höhe der Forderung und/oder das Sicherungsinteresse maßgeblich; das Sicherungsinteresse orientiert sich an einem vom Gericht festzusetzenden Bruchteil der zu sichernden Forderung; üblicherweise 50 Prozent. Die im Sicherungs-Mandat anfallenden Anwaltsgebühren sind Gegenstand einer Honorarvereinbarung, die zwischen Anwalt und Mandant auszuhandeln ist.