Rechtsschutz für Gerichtsverfahren
1. Sachverhalt: Gekündigte Lebensversicherungen erstatten nur etwa 40 bis 50 Prozent der eingezahlten Prämien. Sie stellen neben der Risikodeckung für die Vergangenheit noch erhebliche Kosten in Rechnung. Viele solchert Kosten sind jedoch fragwürdig und werden vor Gericht nicht mehr anerkannt. Folge hiervon ist, dass Nachberechnungen und hierauf beruhende Nachzahlungen vom Versicherungsnehmer gefordert werden können. Allerdings sperren sich die Gesellschaften. Nachberechnungen müssen häufig sogar eingeklagt werden.
2. Problem: Zur Durchsetzung vor Gericht wird Rechtsschutz benötigt; zumal es prozessuale Risiken gibt und von der Versicherungswirtschaft der Rechtsweg konsequent ausgeschöpft wird. Rechtsschutzversicherungen sperren sich jedoch: sie stehen wirtschaftlich häufig auf Seiten der Lebensversicherungen, sind teilweise deren Tochtergesellschaften. Stichwort: Mit ERGO gegen ERGO. Mit drei Argumentationsmustern wird bei dieser Konstellation Kostenschutz versagt; (a) Vorvertraglichkeit, will heissen: der maßgebliche Verstoss liegt - zeitlich gesehen - vor Beginn des Rechtsschutzvertrags (b) Effektenklausel, sprich: die Lebensversicherung wird als Wertpapier behandelt, für das nach den ARB keine Deckung gewährt werden muss. Und c) Aufklärungsobliegenheit: Eine Prüfung ist nicht möglich, weil Unterlagen oder Informationen zur Lebensversicherung fehlen.
3. Lösung: Im Frühjahr 2013 hat der BGH zwei Steilvorlagen geliefert: Die Effektenklausel ist seit 08.05.2013 als Argument hinfällig; der BGH hat die Klausel für unwirksam erklärt. Und Vorvertraglichkeit ist seit 24.04.2013 nicht mehr relevant; bei langfristig laufenden Lebensversicherungsverträgen kann der Versicherungsnehmer bestimmen, wann und wo er die für die Deckung maßgebliche Pflichtverletzung festmacht. Ab jetzt kann geklagt werden. Notfalls auf Herausgabe jener Unterlagen von der ERGO-Lebensversicherung, die die ERGO-Tochter verlangt.