Kostentipps im Kampf gegen Lebensversicherungen

Rechtsschutz für Gerichtsverfahren

1. Sach­ver­halt: Gekün­dig­te Lebens­ver­si­che­run­gen erstat­ten nur etwa 40 bis 50 Pro­zent der ein­ge­zahl­ten Prä­mi­en. Sie stel­len neben der Risi­ko­de­ckung für die Ver­gan­gen­heit noch erheb­li­che Kos­ten in Rech­nung. Vie­le sol­ch­ert Kos­ten sind jedoch frag­wür­dig und wer­den vor Gericht nicht mehr aner­kannt. Fol­ge hier­von ist, dass Nach­be­rech­nun­gen und hier­auf beru­hen­de Nach­zah­lun­gen vom Ver­si­che­rungs­neh­mer gefor­dert wer­den kön­nen. Aller­dings sper­ren sich die Gesell­schaf­ten. Nach­be­rech­nun­gen müs­sen häu­fig sogar ein­ge­klagt werden.

2. Pro­blem: Zur Durch­set­zung vor Gericht wird Rechts­schutz benö­tigt; zumal es pro­zes­sua­le Risi­ken gibt und von der Ver­si­che­rungs­wirt­schaft der Rechts­weg kon­se­quent aus­ge­schöpft wird. Rechts­schutz­ver­si­che­run­gen sper­ren sich jedoch: sie ste­hen wirt­schaft­lich häu­fig auf Sei­ten der Lebens­ver­si­che­run­gen, sind teil­wei­se deren Toch­ter­ge­sell­schaf­ten. Stich­wort: Mit ERGO gegen ERGO. Mit drei Argu­men­ta­ti­ons­mus­tern wird bei die­ser Kon­stel­la­ti­on Kos­ten­schutz ver­sagt; (a) Vor­ver­trag­lich­keit, will heis­sen: der maß­geb­li­che Ver­stoss liegt - zeit­lich gese­hen - vor Beginn des Rechts­schutz­ver­trags (b) Effek­ten­klau­sel, sprich: die Lebens­ver­si­che­rung wird als Wert­pa­pier behan­delt, für das nach den ARB kei­ne Deckung gewährt wer­den muss. Und c) Auf­klä­rungs­ob­lie­gen­heit: Eine Prü­fung ist nicht mög­lich, weil Unter­la­gen oder Infor­ma­tio­nen zur Lebens­ver­si­che­rung fehlen.

3. Lösung: Im Früh­jahr 2013 hat der BGH zwei Steil­vor­la­gen gelie­fert: Die Effek­ten­klau­sel ist seit 08.05.2013 als Argu­ment hin­fäl­lig; der BGH hat die Klau­sel für unwirk­sam erklärt. Und Vor­ver­trag­lich­keit ist seit 24.04.2013 nicht mehr rele­vant; bei lang­fris­tig lau­fen­den Lebens­ver­si­che­rungs­ver­trä­gen kann der Ver­si­che­rungs­neh­mer bestim­men, wann und wo er die für die Deckung maß­geb­li­che Pflicht­ver­let­zung fest­macht. Ab jetzt kann geklagt wer­den. Not­falls auf Her­aus­ga­be jener Unter­la­gen von der ERGO-Lebens­ver­si­che­rung, die die ERGO-Toch­ter verlangt.