Vorfälligkeitsentschädigung entfällt, wenn die Bank fehlerhaft belehrt hat
1. Tenor: BGH, Urteil vom 28.07.2020 – XI ZR 288119: Sind die Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in einem Verbraucherdarlehensvertrag fehlerhaft, verliert der Darlehensgeber den Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 BGB
2. Belehrungsmangel: Zu prüfen ist, ob die Bank die nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB erforderlichen Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung ordnungsgemäß erteilt hat.
3. Mangelfolge: Ein solcher Verstoß lässt zwar das Widerrufsrecht (nach § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 Abs. 2 , § 356b BGB) unberührt. Die fehlerhafte Angabe führt jedoch nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB zum Ausschluss des Anspruchs auf eine Vorfälligkeitsentschädigung
4. Vorteile für Verbraucher: Wenn solch ein Belehrungsmangel feststeht, können
a. bestehende Kreditverträge vereinfacht gekündigt werden, weil der entgangene Gewinn der Bank – die Vorfälligkeit – nicht zu entschädigen ist;
b. gekündigte, aber noch nicht abgewickelte Kreditverträge können besser verhandelt werden, weil die Bank Prozessrisiken zu besorgen hat;
c. bezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen können unter Beachtung von Verjährungsfristen und Abfindungsklauseln zurückgefordert werden; allerdings mit hohem Prozessrisiko, da freiwillig hierzu kaum eine Bank bereit sein wird.
d. Rechtsschutzversicherungen können erleichtert eintrittspflichtig gemacht werden, weil es nicht um Ansprüche geht, die auf Widerruf beruhen; der mit ihm verbundene Risikoausschluss in den ARB kommt nicht zum Tragen.