Verbraucherdarlehen

Vorfälligkeitsentschädigung entfällt, wenn die Bank fehlerhaft belehrt hat

1. Tenor: BGH, Urteil vom 28.07.2020 – XI ZR 288119: Sind die Anga­ben zur Metho­de der Berech­nung der Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung in einem Ver­brau­cher­dar­le­hens­ver­trag feh­ler­haft, ver­liert der Dar­le­hens­ge­ber den Anspruch auf eine Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung nach § 502 BGB

2. Beleh­rungs­man­gel: Zu prü­fen ist, ob die Bank die nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB erfor­der­li­chen Anga­ben zur Berech­nungs­me­tho­de des Anspruchs auf Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung ord­nungs­ge­mäß erteilt hat.

3. Man­gel­fol­ge: Ein sol­cher Ver­stoß lässt zwar das Wider­rufs­recht (nach § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 Abs. 2 , § 356b BGB) unbe­rührt. Die feh­ler­haf­te Anga­be führt jedoch nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB zum Aus­schluss des Anspruchs auf eine Vorfälligkeitsentschädigung

4. Vor­tei­le für Ver­brau­cher: Wenn solch ein Beleh­rungs­man­gel fest­steht, können

a. bestehen­de Kre­dit­ver­trä­ge ver­ein­facht gekün­digt wer­den, weil der ent­gan­ge­ne Gewinn der Bank – die Vor­fäl­lig­keit – nicht zu ent­schä­di­gen ist;

b. gekün­dig­te, aber noch nicht abge­wi­ckel­te Kre­dit­ver­trä­ge kön­nen bes­ser ver­han­delt wer­den, weil die Bank Pro­zess­ri­si­ken zu besor­gen hat;

c. bezahl­te Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gun­gen kön­nen unter Beach­tung von Ver­jäh­rungs­fris­ten und Abfin­dungs­klau­seln zurück­ge­for­dert wer­den; aller­dings mit hohem Pro­zess­ri­si­ko, da frei­wil­lig hier­zu kaum eine Bank bereit sein wird.

d. Rechts­schutz­ver­si­che­run­gen kön­nen erleich­tert ein­tritts­pflich­tig gemacht wer­den, weil es nicht um Ansprü­che geht, die auf Wider­ruf beru­hen; der mit ihm ver­bun­de­ne Risi­ko­aus­schluss in den ARB kommt nicht zum Tragen.