VW-Aktionäre: Dinglicher Arrest in das Privatvermögen von Dr. Winterkorn

1. Haf­tung: Nach gegen­wär­ti­ger Sach- und Rechts­la­ge haf­tet Dr. Win­ter­korn per­sön­lich für Schä­den, die VW-Aktio­nä­re erlit­ten haben. Aus dem Straf­ver­fah­ren, das im Sep­tem­ber 2020 gegen ihn unter 6 KLs 23/19 vor dem LG Braun­schweig eröff­net wor­den ist, dro­hen ihm wegen ban­den­mä­ßi­ger Bege­hung laut FAZ vom 10.09.2020 im Fal­le der Ver­ur­tei­lung bis zu zehn Jah­re Haft.

2. In Aktio­närs­kla­gen, die sich gegen Win­ter­korn per­sön­lich rich­ten, ist der Akti­en­ver­lust kon­kret zu bezif­fern. Es ist jedoch nicht sicher, wel­che VW-Aktio­nä­re Betrugs­op­fer sind, also Scha­dens­er­satz ver­lan­gen kön­nen. Nach einer Auf­fas­sung haben nur die­je­ni­gen einen Anspruch, die nach dem 3. Sep­tem­ber 2015 VW-Akti­en gekauft haben. Nach ande­rer Auf­fas­sung kann jeder Anle­ger Ansprü­che gel­tend machen, der zum Zeit­punkt der Bekannt­ga­be der Abgas­ma­ni­pu­la­ti­on am 20. Sep­tem­ber 2015 durch den Vor­stand von VW Inha­ber einer Vor­zugs- oder Stamm­ak­tie von VW war. Wie­der ande­re sehen Ansprü­che für Anle­ger, die Akti­en zwi­schen dem 6. Juni 2008 und dem 17. Sep­tem­ber 2015 gekauft haben.

3. Auch bezüg­lich der Scha­dens­hö­he herrscht Streit. Es gibt Anwäl­te, die von einem Scha­dens­er­satz zwi­schen 54 und etwa 60 Euro pro Aktie aus­ge­hen. Im Rah­men des Mus­ter­ver­fah­rens gegen VW wur­de ein Kurs­dif­fe­renz­scha­den gel­tend gemacht, der min­des­tens 59,50 Euro beträgt – je VW-Vor­zugs­ak­tie, die am 22. Sep­tem­ber 2015 gehal­ten wur­de (LG Braun­schweig, Beschluss vom 5. August 2016, Az. 5 OH 62/16, Sei­te 17).

4. Aus­sicht auf Erfolg haben Urtei­le, mit denen in das Ver­mö­gen von Dr. Win­ter­korn voll­streckt wer­den kann; nach Pres­se­be­rich­ten wird sein Ver­mö­gen auf 100 Mil­lio­nen € geschätzt, wovon ein Teil bereits 2012 in die Schweiz trans­fe­riert und auf sei­ne Ehe­frau über­schrie­ben wor­den sein soll. Es steht des­we­gen zu befürch­ten, dass Dr. Win­ter­korn im Fall sei­ner Ver­ur­tei­lung nicht mehr in der Lage sein wird, alle Titel/Forderungen zu befrie­di­gen. Es emp­fiehlt sich des­we­gen, ähn­lich wie im Fall von Dr. Braun von Wire­card, jetzt einen ding­li­chen Arrest zu erwir­ken; also zu ver­su­chen, greif­ba­re Ver­mö­gens­wer­te zu arre­tie­ren. Fra­gen zum Wohn­sitz, zur Ver­tre­tung sowie zur Haf­tungs­be­reit­schaft sind zwi­schen­zeit­lich geklärt. Aller­dings ist vor Gericht glaub­haft zu machen, dass eine Erschwer­nis oder Ver­ei­te­lung der künf­ti­gen Voll­stre­ckung zu besor­gen ist. Gerich­te erwar­ten in die­sem Punkt Bele­ge mit Beweis­kraft; eine eides­statt­li­che Ver­si­che­rung allein reicht erfah­rungs­ge­mäß nicht.

5. Für Aktio­närs­kla­gen und/oder Arrest­ver­fah­ren emp­fiehlt es sich, Kos­ten­schutz zu erwir­ken. Recht­schutz­ver­si­che­run­gen haf­ten für sol­che Inter­es­sen­wahr­neh­mun­gen ungern; in der Regel wird zur Ableh­nung die soge­nann­te Wert­pa­pier­klau­sel bemüht. Hier­ge­gen kann eine Ent­schei­dung des Ombuds­manns für Ver­si­che­run­gen aus dem Jahr 2017 ange­führt wer­den. Im Fall von Kapi­tal­an­la­gen­be­trug greift hier­nach die­se Klau­sel nicht. Um sol­che Dis­kus­sio­nen zu mei­den, soll­te nur wegen delikt­i­scher Haf­tung aus §§ 823 und 826 BGB ange­fragt, die For­de­rung also kei­nes­falls auf die Ver­let­zung wert­pa­pier­recht­li­cher Vor­schrif­ten gestützt wer­den. Der­art redu­zier­te Anfra­gen sind schon posi­tiv ver­be­schie­den worden.

20/00086 vom 10. September 2020