1 . Um was geht es?
In erster Linie geht es um Sparkassen. Die versuchen, ihre Kunden zur Kündigung von gut verzinsten Altverträge zu drängen oder kündigen selbst; solche Altverträge sind in Zeiten des Niedrigzins für Banken unwirtschaftlich. Deren Recht zur Kündigung ist jedoch umstritten. Nur ganz bestimmte Verträge können laut Bundesgerichtshof gekündigt werden.
2. Wie sieht die Praxis aus?
Damit Sparer ihre Verträge selbst beenden, heben einige Finanzinstitute die Nachteile der Verträge hervor, andere appellieren an die Verantwortung des Kunden oder drohen mit Kündigung bzw. einseitiger Anpassung der Vertragskonditionen.
3. Welche Sparformen sind betroffen?
Betroffen sind vor allem Prämiensparverträge; die wurden häufig schon in den 1990iger Jahren abgeschlossen und zeichnen sich durch anfänglich geringe Sparzinsen aus, die mit zunehmender Laufzeit durch fest vereinbarte, steigende Prämien ausgeglichen werden müssen. Zumal dann, wenn die höchste Prämienstufe erreicht ist, versuchen die Banken, diese Verträge zu beenden.
4. Dürfen Banken kündigen?
Kündigungen werden oft mit dem den Banken obliegenden „Gebot der Wirtschaftlichkeit“ gekündigt. Das überzeugt nicht; auch Sparer müssen wirtschaften handeln, sind also darauf angewiesen, rentable Verträge zu behalten. Das berücksichtigen nur manche Finanzinstitute; diese erstatten dann im Fall der Beendigung die vereinbarten Zinsen vorab oder bieten einen pauschalen Abstand an. Häufig ist in den betroffenen Spar- und Bausparverträgen ein Kündigungsrecht für die Bank nicht vereinbart. Um dennoch kündigen zu können, nutzen diese dann Regelungen aus dem BGB; vor allem aus dem Darlehensvertragsrechts. Gerade solche Kündigungen sind umstritten.
5. Wie können sich Sparer wehren?
Seien sie skeptisch, wenn Ihnen Alternativangebote zu laufenden Bau- oder Prämiensparverträgen angeboten werden. Finger weg! Sollten Sie eine Kündigung oder deren Androhung erhalten, widersprechen Sie der per Fax oder Einschreiben; es bietet sich folgende Formulierung an: … Ich widerspreche Ihrer in Kopie beigefugten Erklärung und fordere Sie auf, mir binnen 14 Tagen ab heute schriftlich zu bestätigen, dass Sie den Vertrag über das Datum des Kündigungstermins hinaus unverändert fortsetzen werden … Die gewünschte Bestätigung werden Sie innerhalb der gesetzten Frist im Regelfall nicht erhalten; das ist insoweit günstig für Sie, weil die Bank dann in Verzug ist und unter Umständen Ihre Anwaltskosten erstatten muss.
6. Wo kann ich mich günstig über meine Vertragssituation informieren?
Kostengünstig können Sie Ihren Vertrag bei einer Verbraucherzentrale oder einer für Sie zuständigen Schlichtungsinstanz prüfen lassen; zur Beilegung von Streitigkeiten mit Sparkassen gibt es eine vom Bundesamt für Justiz anerkannte private Verbraucherschlichtungsstelle, genannt VÖB, Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, Postfach 11 02 72 in 10832 Berlin, Telefon (0 30) 81 92-2 95, Telefax (0 30) 81 92-2 99, Email: ombudsmann@voeb-kbs.de. Um dort eine Beschwerde einzulegen, empfiehlt sich folgender Text: … ich (Vorname, Nachname, Anschrift) beschwere mich über die (xy) Sparkasse und beantrage, dass die verpflichtet wird, den benannten Vertrag unverändert fortzusetzen, hilfsweise von einer angedrohte Kündigung bzw. Vertragsänderung Abstand zu nehmen. Allerdings sollten Sie nicht allzu große Hoffnung in die Schlichtung setzen; Sie erhalten vom VÖB zwar regelmäßig eine qualifizierte Information, aber Abhilfe erfolgt selten; es ist nicht zu übersehen, dass es sich um eine Einrichtung handelt, die von den Banken getragen wird.
7. Wo finde ich Gerichtsentscheidungen, die meinen Vertrag betreffen?
Ausgangspunkt für Rechtsfragen sind Gestalt und Formulierung Ihres Vertrags. Der Erfolg Ihres Vorgehens hängt davon ab, wie in dem Grundsatzfragen geregelt worden sind: Wenn eine Prämienstaffel im Vertrag vereinbart wurde, dann ist diese auch einzuhalten. Wenn nachweislich eine Laufzeit vereinbart wurde, ist diese auch einzuhalten. Werbung kann Bestandteil des Vertrags werden, aber nur unter engen Voraussetzungen. Kann man sich auf Vertragsänderungen berufen; nur dann, wenn diese „ernst gemeint“ waren: Ob Sparkasse für Schlampereien oder Software-Mängel haften, ist rechtlich strittig. Es gibt bereits Urteile, die Ihnen helfen können: Was helfen die Versprechen aus Werbeflyern und Infomaterial? (OLG Dresden, 8 U 52/19) Wie wichtig sind die versprochenen Prämien für den Kunden? (OLG Dresden, 8 U 1868/18) Was gilt, wenn alte Verträge mit neuen Formularen umgeschrieben werden? (LG Zwickau, 4 0 70118)
8. Was bringt mein Rechtsschutzvertrag?
Wenn Sie über eine Rechtschutzversicherung verfügen, sollten Sie sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalanlagerecht wenden; bitten Sie den jedoch, nur im Fall einer Rechtsschutzdeckung tätig zu werden; er wird dann prüfen, ob Ihre Versicherung bezahlt. Das ist nicht immer der Fall. Banksachen sind häufig ausgeschlossen. Wird Deckung zugesagt, werden außergerichtlich angefallene Anwaltsgebühren jedenfalls dann erstattet, wenn die Bank in Verzug ist. Wird Deckung verweigert, empfiehlt es sich, vom Anwalt Kosten und Risiken aufzeigen zu lassen; Sie können dann entscheiden, ob es für Sie Sinn macht, zu klagen.