Was tun, wenn mein Sparvertrag gekündigt wird?

1 . Um was geht es?

In ers­ter Linie geht es um Spar­kas­sen. Die ver­su­chen, ihre Kun­den zur Kün­di­gung von gut ver­zins­ten Alt­ver­trä­ge zu drän­gen oder kün­di­gen selbst; sol­che Alt­ver­trä­ge sind in Zei­ten des Nied­rig­zins für Ban­ken unwirt­schaft­lich. Deren Recht zur Kün­di­gung ist jedoch umstrit­ten. Nur ganz bestimm­te Ver­trä­ge kön­nen laut Bun­des­ge­richts­hof gekün­digt werden.

2. Wie sieht die Praxis aus?

Damit Spa­rer ihre Ver­trä­ge selbst been­den, heben eini­ge Finanz­in­sti­tu­te die Nach­tei­le der Ver­trä­ge her­vor, ande­re appel­lie­ren an die Ver­ant­wor­tung des Kun­den oder dro­hen mit Kün­di­gung bzw. ein­sei­ti­ger Anpas­sung der Vertragskonditionen.

3. Welche Sparformen sind betroffen?

Betrof­fen sind vor allem Prä­mi­en­spar­ver­trä­ge; die wur­den häu­fig schon in den 1990iger Jah­ren abge­schlos­sen und zeich­nen sich durch anfäng­lich gerin­ge Spar­zin­sen aus, die mit zuneh­men­der Lauf­zeit durch fest ver­ein­bar­te, stei­gen­de Prä­mi­en aus­ge­gli­chen wer­den müs­sen. Zumal dann, wenn die höchs­te Prä­mi­en­stu­fe erreicht ist, ver­su­chen die Ban­ken, die­se Ver­trä­ge zu beenden.

4. Dürfen Banken kündigen?

Kün­di­gun­gen wer­den oft mit dem den Ban­ken oblie­gen­den „Gebot der Wirt­schaft­lich­keit“ gekün­digt. Das über­zeugt nicht; auch Spa­rer müs­sen wirt­schaf­ten han­deln, sind also dar­auf ange­wie­sen, ren­ta­ble Ver­trä­ge zu behal­ten. Das berück­sich­ti­gen nur man­che Finanz­in­sti­tu­te; die­se erstat­ten dann im Fall der Been­di­gung die ver­ein­bar­ten Zin­sen vor­ab oder bie­ten einen pau­scha­len Abstand an. Häu­fig ist in den betrof­fe­nen Spar- und Bau­spar­ver­trä­gen ein Kün­di­gungs­recht für die Bank nicht ver­ein­bart. Um den­noch kün­di­gen zu kön­nen, nut­zen die­se dann Rege­lun­gen aus dem BGB; vor allem aus dem Dar­le­hens­ver­trags­rechts. Gera­de sol­che Kün­di­gun­gen sind umstritten.

5. Wie können sich Sparer wehren?

Sei­en sie skep­tisch, wenn Ihnen Alter­na­tiv­an­ge­bo­te zu lau­fen­den Bau- oder Prä­mi­en­spar­ver­trä­gen ange­bo­ten wer­den. Fin­ger weg! Soll­ten Sie eine Kün­di­gung oder deren Andro­hung erhal­ten, wider­spre­chen Sie der per Fax oder Ein­schrei­ben; es bie­tet sich fol­gen­de For­mu­lie­rung an: … Ich wider­spre­che Ihrer in Kopie bei­gefug­ten Erklä­rung und for­de­re Sie auf, mir bin­nen 14 Tagen ab heu­te schrift­lich zu bestä­ti­gen, dass Sie den Ver­trag über das Datum des Kün­di­gungs­ter­mins hin­aus unver­än­dert fort­set­zen wer­den … Die gewünsch­te Bestä­ti­gung wer­den Sie inner­halb der gesetz­ten Frist im Regel­fall nicht erhal­ten; das ist inso­weit güns­tig für Sie, weil die Bank dann in Ver­zug ist und unter Umstän­den Ihre Anwalts­kos­ten erstat­ten muss.

6. Wo kann ich mich günstig über meine Vertragssituation informieren?

Kos­ten­güns­tig kön­nen Sie Ihren Ver­trag bei einer Ver­brau­cher­zen­tra­le oder einer für Sie zustän­di­gen Schlich­tungs­in­stanz prü­fen las­sen; zur Bei­le­gung von Strei­tig­kei­ten mit Spar­kas­sen gibt es eine vom Bun­des­amt für Jus­tiz aner­kann­te pri­va­te Ver­brau­cher­schlich­tungs­stel­le, genannt VÖB, Bun­des­ver­band Öffent­li­cher Ban­ken Deutsch­lands, Post­fach 11 02 72 in 10832 Ber­lin, Tele­fon (0 30) 81 92-2 95, Tele­fax (0 30) 81 92-2 99, Email: ombudsmann@voeb-kbs.de. Um dort eine Beschwer­de ein­zu­le­gen, emp­fiehlt sich fol­gen­der Text: … ich (Vor­na­me, Nach­na­me, Anschrift) beschwe­re mich über die (xy) Spar­kas­se und bean­tra­ge, dass die ver­pflich­tet wird, den benann­ten Ver­trag unver­än­dert fort­zu­set­zen, hilfs­wei­se von einer ange­droh­te Kün­di­gung bzw. Ver­trags­än­de­rung Abstand zu neh­men. Aller­dings soll­ten Sie nicht all­zu gro­ße Hoff­nung in die Schlich­tung set­zen; Sie erhal­ten vom VÖB zwar regel­mä­ßig eine qua­li­fi­zier­te Infor­ma­ti­on, aber Abhil­fe erfolgt sel­ten; es ist nicht zu über­se­hen, dass es sich um eine Ein­rich­tung han­delt, die von den Ban­ken getra­gen wird.

7. Wo finde ich Gerichtsentscheidungen, die meinen Vertrag betreffen?

Aus­gangs­punkt für Rechts­fra­gen sind Gestalt und For­mu­lie­rung Ihres Ver­trags. Der Erfolg Ihres Vor­ge­hens hängt davon ab, wie in dem Grund­satz­fra­gen gere­gelt wor­den sind: Wenn eine Prä­mi­en­staf­fel im Ver­trag ver­ein­bart wur­de, dann ist die­se auch ein­zu­hal­ten. Wenn nach­weis­lich eine Lauf­zeit ver­ein­bart wur­de, ist die­se auch ein­zu­hal­ten. Wer­bung kann Bestand­teil des Ver­trags wer­den, aber nur unter engen Vor­aus­set­zun­gen. Kann man sich auf Ver­trags­än­de­run­gen beru­fen; nur dann, wenn die­se „ernst gemeint“ waren: Ob Spar­kas­se für Schlam­pe­rei­en oder Soft­ware-Män­gel haf­ten, ist recht­lich strit­tig. Es gibt bereits Urtei­le, die Ihnen hel­fen kön­nen: Was hel­fen die Ver­spre­chen aus Wer­be­fly­ern und Info­ma­te­ri­al? (OLG Dres­den, 8 U 52/19) Wie wich­tig sind die ver­spro­che­nen Prä­mi­en für den Kun­den? (OLG Dres­den, 8 U 1868/18) Was gilt, wenn alte Ver­trä­ge mit neu­en For­mu­la­ren umge­schrie­ben wer­den? (LG Zwi­ckau, 4 0 70118)

8. Was bringt mein Rechtsschutzvertrag?

Wenn Sie über eine Recht­schutz­ver­si­che­rung ver­fü­gen, soll­ten Sie sich an einen Fach­an­walt für Bank- und Kapi­tal­an­la­ge­recht wen­den; bit­ten Sie den jedoch, nur im Fall einer Rechts­schutz­de­ckung tätig zu wer­den; er wird dann prü­fen, ob Ihre Ver­si­che­rung bezahlt. Das ist nicht immer der Fall. Bank­sa­chen sind häu­fig aus­ge­schlos­sen. Wird Deckung zuge­sagt, wer­den außer­ge­richt­lich ange­fal­le­ne Anwalts­ge­büh­ren jeden­falls dann erstat­tet, wenn die Bank in Ver­zug ist. Wird Deckung ver­wei­gert, emp­fiehlt es sich, vom Anwalt Kos­ten und Risi­ken auf­zei­gen zu las­sen; Sie kön­nen dann ent­schei­den, ob es für Sie Sinn macht, zu klagen.

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