Wirecard Vorstandshaftung: Vorstände sind für Verluste haftbar

Vorstandshaftung:

Vor­stän­de einer AG haben für Ver­lus­te auf­zu­kom­men, wenn sie vor­werf­bar gehan­delt und ihre Aktio­nä­re geschä­digt haben; nach Pres­se­be­rich­ten vom 23.06.2020 prüft die Staats­an­walt­schaft gegen­wär­tig alle in Betracht kom­men­den Straf­ta­ten. Wie der Spie­gel berich­tet, hat die Staats­an­walt­schaft Mün­chen den ehe­ma­li­gen Wire­card-Chef Mar­kus Braun fest­neh­men las­sen. Es bestehe der Ver­dacht auf Markt­ma­ni­pu­la­ti­on und Bilanz­fäl­schung. Gegen Braun, Mar­sa­lek und wei­te­re Spit­zen­ma­na­ger von Wire­card wird wegen mög­li­cher Markt­ma­ni­pu­la­ti­on ermit­telt. Der Ver­dacht, dass die Märk­te vom Vor­stand des Zah­lungs­dienst­leis­ters nicht kor­rekt über eine Son­der­prü­fung infor­miert wur­den, ste­he im Raum.

Vermögenssicherung:

Es besteht Anlass, wegen Flucht­ge­fahr zu ver­su­chen, das Ver­mö­gen der Ver­däch­ti­gen zu sichern. Auch dem mitt­ler­wei­le ent­las­se­nen Vor­stand Jan Mar­sa­laek könn­te Unter­su­chungs­haft dro­hen, wie Insi­der laut Zeit.de andeu­ten. Hin­ter­grund des Unter­su­chungs­haft­be­fehls, über den meh­re­re Medi­en berich­te­ten, sei, dass die bei­den Beschul­dig­ten öster­rei­chi­sche Staats­bür­ger sei­en – bei Ver­däch­ti­gen mit aus­län­di­scher Staats­bür­ger­schaft bestehe die Mög­lich­keit, dass die­se sich in ihr Hei­mat­land abset­zen und damit für die Straf­ver­fol­ger uner­reich­bar werden.

Wertpapierschaden:

Ist, ein­fach gesagt, der Kurs­ver­lust; seit 23.06.2020 etwa 80 %. Bei der Scha­dens­be­rech­nung sind ver­schie­de­ne Ansät­ze mög­lich, im Fall vom VW ist ein Durch­schnitt­scha­den pro Aktie errech­net und akzep­tiert wor­den. Bei Wire­card kann eine ähn­li­che Berech­nung ange­stellt wer­den; die­se muss nicht aktu­ell prä­zi­se, aber wirt­schaft­lich schlüs­sig sein.

Gerichtliche Schritte:

Sind gebo­ten, ins­be­son­de­re einst­wei­li­ger Rechts­schutz zur Ver­mö­gens­si­che­rung und gegen die Vor­stän­de per­sön­lich gerich­te­te Kla­gen, um die Haf­tungs­fra­ge zu klä­ren und ggf. den Vor­rang eige­ner Rech­te zu sichern. Betei­lig­ten Drit­ten, etwa Wirt­schafts­prü­fern, kön­nen durch Streit­ver­kün­dung pro­zes­su­al ein­ge­bun­den wer­den; auch die Ver­jäh­rung lässt sich dadurch unterbrechen.

Kostendeckung:

Es emp­fiehlt sich, Rechts­schutz zu besor­gen; erfah­rungs­ge­mäß kön­nen nicht alle anfal­len­den Kos­ten vom Geg­ner bei­getrie­ben wer­den. Bei der Deckungs­an­fra­ge sind Aus­schluss­grün­de zu beach­ten, vor allem Vor­ver­trag­lich­keit, Wert­pa­pier, Ver­zug.

Interessengemeinschaft „Wirecard“:

c/o RA Dr. Tho­mas Rie­ger, info@ra-rieger.de; dort wer­den Ansprü­che gehäuft, Inter­es­sen gebün­delt, Infor­ma­tio­nen gesam­melt, Recher­chen abgeglichen.